MERAWEX – producent zasilaczy przemysłowych i systemów zasilania
PL

Allgemeine Verkaufs- und Garantiebedingungen

§ 1. Allgemeines

  1. MERAWEX sp. z o.o. mit Hauptsitz in Gliwice, Polen, nachfolgend als „Lieferant” genannt, bietet Produkte, Waren und Dienstleistungen an und leistet Gewähr auf diesen Allgemeinen Verkaufs- und Gewährleistungsbedingungen, im folgenden AVG genannt.
  2. Die aktuellen AVG sind auf der Website des Lieferanten unter merawex.com.pl veröffentlicht.
  3. MERAWEX sp. z o.o. verfolgt die Ziele seiner Tätigkeit durch den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über den Verkauf von Produkten, Waren und Dienstleistungen mit Vertragspartnern, die keine Verbraucher im Sinne von Art. 221 des Polnisches Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
  4. Der Käufer sollte dem Lieferanten zusammen mit der Angebotsanfrage Kopien von Dokumenten vorlegen, die seinen Status als Unternehmer oder andere wirtschaftlich tätige Einrichtung bestätigen, um seine Vertretungsbefugnis und seine Befugnis zum Abschluss von Verträgen mit dem Lieferanten nachzuweisen.
  5. Ein Angebot mit Allgemeinen Geschäftsbedienungen ist eine Antwort der MERAWEX sp. z o.o. auf Anfrage des Kunde.
  6. Die Übermittlung der Bestellung an den Lieferanten auf Grundlage des zuvor erhaltenen Angebots bedeutet deren Annahme und die Kenntnisnahme des Inhalts der geltenden AVG.
  7. Das Angebot ist gültig und kann die Grundlage für den Vertragsabschluss sein, sofern der Käufer seine eigene Einkaufsbedingungen nicht vorlegt wird – zum Beispiel als Teil der Bestellung – die mit den Bedingungen des Lieferanten oder den im Angebot enthaltenen detaillierten Bedingungen widersprüchlich sind.
  8. Der Käufer kann nach Absendung der Bestellung aufgrund des erhaltenen Angebots vom Lieferanten keine zusätzlichen Dienste verlangen, wenn sie nicht Gegenstand des Angebots oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien waren.
  9. Auf Grundlage von Art. 558 § 1 des Zivilgesetzbuches wird die Haftung aus der Gewährleistung ausgeschlossen.
  10. Eine einmalige oder Rahmenliefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer kann andere Verkaufsbedingungen festlegen. Bei einem Konflikt zwischen den Bestimmungen des Einzelvertrags und den Bestimmungen der AVG haben die Bestimmungen des Einzelvertrags einen Vorrang.
  11. Für ausgewählte Produkte, Waren und Dienstleistungen aus dem Angebot von MERAWEX sp. z o.o. können zusätzliche Anforderungen gelten, die diese Allgemeine Geschäftsbedienungen spezifizieren. Es betrifft insbesondere die Batterien mit „Garantiebedingungen für Batterien”. Alle zugehörigen Dokumente stehen auf der Website des Lieferanten unter merawex.com.pl zum Download zur Verfügung.

§ 2. Geltungsbereich vom Preis, Lieferdatum, Datum und Zahlungsweise

  1. Die Angebote des Lieferanten enthalten Produktpreise, deren Menge, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen, Liefertermin und Angebotsgültigkeitsdauer
  2. Die im Angebot aufgeführten Preise und Geschäftsbedingungen sind für den Käufer verbindlich und dürfen nicht von Angeboten abhängen, die anderen Unternehmen angeboten wurden.
  3. Der Angebotspreis ist ein Preis gemäß der EXW-Regel von MERAWEX sp. z o.o., Toruńska 8, 44-122, Gliwice, Polen (Incoterms 2020). Wird der Lieferort außerhalb des Sitzes des Lieferanten festgelegt, schließt der Lieferant einen Transportvertrag auf Risiko und Kosten des Käufers ab. Nach individueller Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer können die Lieferbedingungen geändert werden.
  4. Im Falle einer erwarteten Verspätung oder bei einer tatsächlichen Lieferverzögerung wird der Lieferant den Käufer unverzüglich von dieser Tatsache, seinen Ursachen und dem möglichen Liefertermin in Kenntnis setzen. Beide Parteien bestimmen die weiteren Schritte des Verfahrens.
  5. Der Lieferant stellt eine Rechnung für die abgeschlossenen Lieferungen aus.
  6. Die Netto-Mehrwertsteuer wird zu den Nettopreisen in der gesetzlich festgelegten in der Europäischen Union Höhe und gemäß den angenommenen Regeln hinzugerechnet.
  7. Das Zahlungsdatum und die Zahlungsart sind auf der Rechnung angegeben.
  8. Die Rechnung wird dem Käufer in Papierform zugestellt. Es ist möglich, die Rechnung in elektronischer Form zu versenden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  9. Die Zahlung sollte in Form einer Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto des Lieferanten oder in bar bei der Geschäftsstelle des Lieferanten erfolgen. Der Zeitpunkt der Begleichung der Verbindlichkeit ist der Mittelzufluss auf das Bankkonto des Lieferanten oder die Barzahlung an der Kasse.
  10. Das Produkt oder die Ware, die der Lieferant dem Lieferanten ausgibt, ist bis zur Bezahlung des Gesamtbetrags der Verpflichtungen des Käufers ein Eigentum des Lieferanten.
  11. Eventuelle Mängel, die an dem gelieferten Produkt oder der gelieferten Ware festgestellt werden, entheben den Käufer nicht von der Verpflichtung, seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten rechtzeitig zu zahlen
  12. Bei überfälligen Forderungen, die aus den bereits abgeschlossenen Lieferungen resultieren, behält sich der Lieferant das Recht vor, weitere bestätigte Lieferungen auszusetzen.
  13. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Bedingungen der Bestellung zu ändern oder in besonders begründeten Fällen, die auch nach Erteilung der Bestellung durch den Käufer eintreten können, ausnahmsweise von seiner Durchführung zurückzutreten und Bestätigung durch den Lieferanten. Eine solche Situation kann insbesondere dann eintreten, wenn aufgrund höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, der Vertrag oder die Bestellung nicht erfüllt werden kann. Der Lieferant wird den Besteller in diesem Fall über die Unmöglichkeit der Auftragsabwicklung informieren und die neuen Leistungsbedingungen angeben.

§ 3. Verantwortung des Lieferanten

  1. Lieferant verpflichtet sich brandneue und funktionsfähige Anlagen zu liefern
  2. Der Lieferant gewährt auf alle seine Produkte und Produkte eine Garantie von 12 Monaten. Wenn der Käufer gemäß dem vom Lieferanten erstellten Angebot eine Bestellung aufgibt, bei der die Gewährleistungsfrist von der im ersten Satz angegebenen abweicht, gilt die im Angebot angegebene Gewährleistungsfrist.
  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Lieferung des Produkts oder der Ware an den Käufer durch den Lieferanten
  4. Die Haftung des Lieferanten unter der Garantie bezieht sich nur auf Mängel, die auf dem verkauften Gegenstand beruhen. Das Produkt oder seine Bestandteile, die Anzeichen einer unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Verwendung oder Anzeichen mechanischer Schäden aufweisen, sind von der Garantie nicht abgedeckt.
  5. Alle sichtbaren Schäden, Mängel oder Mängel von über den Spediteur gelieferten Paketen sollten vom Käufer auf dem Lieferschein zu vermerken. Wurden bei der Lieferung trotz sorgfältiger Sorgfalt keine Schäden, Mängel oder Mängel festgestellt, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten bei Feststellung unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, unter Androhung des Verlustes der Garantie.
  6. Der Lieferant garantiert dem Besteller, dass das Gerät, das einen Herstellungsfehler oder einen verborgenen Defekt enthält, während der Garantiezeit kostenlos ersetzt oder repariert wird, wobei die Wahl der Methode der angemessenen Anerkennung des Lieferanten überlassen wird.
  7. Ein defektes Gerät sollte während des Garantiezeitraums gemeldet und an den Lieferanten geliefert werden.
  8. Der Lieferant garantiert dem Käufer die dauerhafte Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen an Arbeitstagen während der Arbeitszeit des Lieferanten und der Ersatz- oder Garantiereparatur innerhalb der üblichen 14 (vierzehn) Werktage ab dem Datum der Lieferung des Geräts an den Standort des Lieferanten. In besonderen Fällen behält sich der Lieferant vor, die Frist für den Austausch oder die Reparatur der Garantie zu verlängern.
  9. Der Lieferant berät im Bereich der Wartung und Verwendung von Geräten während der Garantie- und Nachgarantiezeit.

§ 4. Haftungsausschluss

  1. Die vom Lieferanten gewährte Garantie gilt nur für den Käufer. Der Lieferant wird die Anträge von Unternehmen, die ein Produkt oder eine Ware vom Käufer erworben haben, nicht berücksichtigen.
  2. Die Garantie deckt nicht ab:
    1. Transportschäden an der Ausrüstung;
    2. Schäden an Geräten, die durch Lagerung, Installation oder Wartung entstanden sind und nicht den technischen und betrieblichen Unterlagen, dem Benutzerhandbuch oder den Empfehlungen des Lieferanten entsprechen;
    3. Verwendung von Geräten, die nicht der technischen und betrieblichen Dokumentation, dem Benutzerhandbuch oder den Empfehlungen des Lieferanten entsprechen;
    4. mechanische Schäden;
    5. Schäden, die aus der Verarbeitung des Geräts resultieren, sofern die Änderung nicht vom Lieferanten auf dessen Wunsch oder mit seiner schriftlichen Zustimmung vorgenommen wurde;
    6. Sekundärschaden, der durch die Verwendung des Geräts trotz der Feststellung des ursprünglichen Fehlers entsteht.

Die Beurteilung der Schadensursachen bleibt der rationellen Anerkennung des Lieferanten überlassen. Die Reparatur oder der Austausch des Geräts aufgrund der in diesem Fall genannten Schäden kann vom Lieferanten gegen eine Gebühr vorgenommen werden.

§ 5. Garantieimplementierung

  1. Der Käufer meldet einen Fehler oder eine Fehlfunktion des Geräts des Lieferanten per E-Mail oder Brief, bevor er das Gerät an den Lieferanten sendet.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten alle erforderlichen Informationen über den Mangel und die Ursachen seiner Entstehung gemäß den Tatsachen und Tatsachen zur Verfügung zu stellen, um die Richtigkeit der Reparatur oder des Ersatzes im Rahmen der Garantie richtig beurteilen zu können.
  3. Die Benachrichtigung des Käufers über eine Beschwerde bezüglich der Beschaffenheit der Ware unter einer bestimmten Lieferung entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung, den vollen Preis der von der Lieferung betroffenen Ware zu zahlen.
  4. Der Käufer sendet das beanstandete Produkt oder die beanstandete Ware an den Lieferanten, indem es so verpackt wird, dass es vor Beschädigung oder Zerstörung geschützt ist.
  5. Der Lieferant haftet nicht für die Kosten, die mit der Demontage und Montage des Produkts oder der beanstandeten Ware verbunden sind.
  6. Der Käufer liefert die beanstandete Ware zusammen mit einer Kopie des Kaufbelegs und einer Beschreibung des Mangels oder der Störung an die Geschäftsstelle des Lieferanten.
  7. Transportkosten bei unberechtigten Reklamationen gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Das ersetzte oder reparierte Gerät wird vom Lieferanten auf eigene Kosten dem Käufer zur Verfügung gestellt.
  9. Die Parteien können die Reparatur durch den Lieferanten außerhalb der Räumlichkeiten des Lieferanten vornehmen.
  10. Im Falle der Nichtannahme ganzer oder teilweiser Garantieansprüche unterrichtet der Lieferant den Käufer darüber und bietet eine bezahlte Reparatur oder einen bezahlten Austausch der Ausrüstung an.
  11. Wenn die Garantieansprüche nicht berücksichtigt werden, wird der Lieferant das Gerät auf Kosten des Käufers zurücksenden, und falls die Reparatur außerhalb des Werks des Lieferanten durchgeführt werden soll, wird der Käufer die Abflugkosten in Rechnung stellen.

§ 6. Einhaltung internationaler (EU-)Sanktionsvorschriften

  1. Der Lieferant führt seine Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union aus, insbesondere mit den Verordnungen des Rates (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 in der jeweils gültigen Fassung, die den Handel mit Unternehmen aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus regeln. Dementsprechend informiert der Lieferant darüber, dass die angebotenen Produkte und Waren weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder die Republik Belarus exportiert, reexportiert oder übertragen werden dürfen, noch an Unternehmen, die in deren Auftrag oder zu deren Nutzen handeln, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Lieferant erwartet vom Käufer die Einhaltung der Vorschriften zu internationalen Sanktionen sowie die Unterlassung von Handlungen, die zu deren Umgehung führen könnten, einschließlich Handlungen, die zu einer Weiterleitung der Produkte an Länder oder Unternehmen führen könnten, die Einschränkungen unterliegen.
  3. Im Falle begründeter Zweifel hinsichtlich der Bestimmung der Produkte oder ihres Endverwenders kann der Lieferant den Käufer auffordern, zusätzliche Informationen oder Unterlagen bereitzustellen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch die beim Lieferanten angewandten Compliance-Verfahren erforderlich wird.
  4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Ausführung einer Bestellung auszusetzen oder abzulehnen, wenn die Fortsetzung des Verkaufs gegen internationale Sanktionen verstoßen oder zu deren Umgehung führen könnte. Der Lieferant wird den Käufer über eine solche Entscheidung informieren und die Gründe dafür angeben.

7. Schlussbestimmungen

  1. In Angelegenheiten, die hier nicht abgedeckt sind, gelten die Bestimmungen des polnischen Rechts. Alle Streitigkeiten, die nicht durch einvernehmliche Verhandlungen beigelegt werden, werden von dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht entschieden.
  2. Der Käufer stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Daten gemäß § 1 Punkt 4 aktuell und wahr sind.
  3. Der Käufer stellt sicher, dass er Bestellungen nur dann aufgibt, wenn ihm die finanziellen Mittel für die ordnungsgemäße Erfüllung der Kaufverträge zur Verfügung stehen.
  4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Änderungen an den Allgemeinen Verkaufs- und Gewährleistungsbedingungen vorzunehmen.
  5. Der Käufer ist durch die AVG auch dann verpflichtet, wenn er nicht über deren Bedingungen informiert ist.
  6. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Gewährleistungsbedingungen treten am 3.12.2025 in Kraft.